Deregulierung, aber richtig

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VfGH-Ausspruch, dass eine Wortfolge im § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995 als gesetzwidrig aufgehoben wird

· K · BGBl. II Nr. 172/2000 · in Kraft seit 2000-06-29

10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung veröffentlichte ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus dem Jahr 2000, das eine bestimmte Satzungsbestimmung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse aufhob. Die Steiermärkische Gebietskrankenkasse wurde im Jahr 2020 mit anderen Gebietskrankenkassen zur Österreichischen Gesundheitskasse (ÖGK) zusammengeführt und existiert nicht mehr. Die Kundmachung ist ein historisches Dokument ohne jede operative Wirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Kundmachung der Bundesministerin für soziale Sicherheit und Generationen über den Ausspruch des Verfassungsgerichtshofes, mit dem eine Wortfolge im § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996, SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird StF: BGBl. II Nr. 172/2000 Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG wird kundgemacht: 21.09.2021 20000729 NOR30000770

Art. 1 ↗ RIS

Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 18. März 2000, zu V 44/98, ausgesprochen, dass die Wortfolge: “Bei der Berücksichtigung von quantitativen Verrechnungsbeschränkungen wird die Höhe der Kosten pro Leistung durch die Anwendung der Verrechnungsbeschränkung auf die von allen entsprechenden Leistungserbringern (Wahlärzte, Wahleinrichtungen, Wahlbehandler) über Kostenerstattungsanträge verrechneten Leistungen ermittelt. Als Bezugsgröße dient die Summe der in dem jeweils vorangegangenen Kalenderjahr über Kostenerstattung verrechneten Leistungen. Die daraus errechneten Durchschnittstarife für limitierte Leistungen werden in jährlichen Abständen jeweils im II. Quartal angepasst.” in § 25 Abs. 1 der Satzung der Steiermärkischen Gebietskrankenkasse 1995, amtliche Verlautbarung Nr. 49/1995, SoSi 1995, in der Fassung ihrer dritten Änderung, Amtliche Verlautbarung Nr. 85/1996, SoSi 1996, als gesetzwidrig aufgehoben wird. 21.09.2021 20000729 NOR40008188

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz