Arbeitsmittelverordnung
AM-VO · V · BGBl. II Nr. 164/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 330/2024 · in Kraft seit 2024-12-03
60/02 Arbeitnehmerschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung regelt die sichere Benutzung von Arbeitsmitteln wie Kränen, Druckbehältern, Dampfkesseln und Maschinen samt Abnahme- und wiederkehrenden Prüfungen. Hier geht es um echten Schutz von Beschäftigten und Dritten vor schweren Unfällen, was eine legitime Staatsaufgabe ist. Die Regeln setzen EU-Arbeitsschutzrichtlinien um; ein erkennbares nationales Draufsatteln ist nicht ersichtlich, daher beibehalten.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen ↗ RIS
Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen § 3. (1) ArbeitgeberInnen dürfen nur solche Arbeitsmittel zur Verfügung stellen, die hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen den für sie geltenden Rechtsvorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entsprechen. Zu diesen Rechtsvorschriften gehören die in den Anhängen A und B angeführten Vorschriften sowie der 4. Abschnitt. (2) Wenn ArbeitgeberInnen ein Arbeitsmittel erwerben, das nach einer im Anhang A angeführten Vorschrift gekennzeichnet ist, können sie davon ausgehen, dass dieses Arbeitsmittel hinsichtlich Konstruktion, Bau und weiterer Schutzmaßnahmen dieser Vorschrift über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen entspricht. (3) Abs. 2 gilt nicht, wenn ArbeitgeberInnen über andere Erkenntnisse verfügen, insbesondere wenn sie auf Grund eines Unfalls oder eines Beinaheunfalles oder auf Grund von Informationen von Herstellern, Sicherheitsfachkräften, Arbeitsmedizinern, ArbeitnehmerInnen, Prüfern, Unfallversicherungsträgern, Behörden oder sonstiger Stellen annehmen können, dass ein Arbeitsmittel den im Anhang A angeführten Vorschriften über Sicherheits- und Gesundheitsanforderungen nicht entspricht. (4)
§ 6 — Prüfpflichten ↗ RIS
Prüfpflichten § 6. (1) Arbeitsmittel dürfen nur verwendet werden, wenn die für sie erforderlichen Prüfungen durchgeführt wurden. Dies gilt für (2) Werden bei der Prüfung Mängel festgestellt, darf das Arbeitsmittel erst nach der Mängelbehebung benutzt werden. (3) Werden bei einer wiederkehrenden Prüfung Mängel des Arbeitsmittels festgestellt, darf das Arbeitsmittel abweichend von Abs. 2 auch vor Mängelbehebung wieder benutzt werden, wenn
§ 7 — Abnahmeprüfung ↗ RIS
Abnahmeprüfung § 7. (1) Folgende Arbeitsmittel sind vor der ersten Inbetriebnahme einer Abnahmeprüfung zu unterziehen: (2) Die Abnahmeprüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen: (3) Für Abnahmeprüfungen sind heranzuziehen: (4) Für Abnahmeprüfungen nach Abs. 1 Z 2, 4, 5, 6, 7, 10, 11 und 12 dürfen auch Inspektionsstellen für überwachungsbedürftige Hebeanlagen gemäß § 15 der Hebeanlagen-Betriebsverordnung 2009, BGBl. II Nr. 210/2009, herangezogen werden. Gleiches gilt für Krane mit einer Tragfähigkeit unter 50 kN, wenn das höchst zulässige Lastmoment unter 100 kNm liegt. BGBl. Nr. 60/1957, BGBl. Nr. 194/1994, BGBl. Nr. 780/1996, Führungssystem, Steuereinrichtung, Zufuhr, Prüfstelle 23.06.2021 20000727 NOR40116545
§ 8 — Wiederkehrende Prüfung ↗ RIS
Wiederkehrende Prüfung § 8. (1) Folgende Arbeitsmittel sind mindestens einmal im Kalenderjahr, jedoch längstens im Abstand von 15 Monaten, einer wiederkehrenden Prüfung zu unterziehen: (2) Die wiederkehrende Prüfung muss mindestens folgende Prüfinhalte umfassen: (3) Für wiederkehrende Prüfungen von Arbeitsmitteln sind Personen nach § 7 Abs. 3 oder nach § 7 Abs. 4 heranzuziehen. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1 bis 14 und Z 19 bis 23 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen herangezogen werden. Für wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 26 und 27 dürfen auch sonstige geeignete fachkundige Personen, die vom Hersteller eingeschult wurden, herangezogen werden. (4) Wenn wiederkehrende Prüfungen nach Abs. 1 Z 1, 2, 3, 5, 9, 12 und 19 durch fachkundige Betriebsangehörige durchgeführt werden, ist abweichend von Abs. 3 mindestens jedes vierte Jahr (5) Abs. 4 ist für wiederkehrende Prüfungen von Türen und Toren nach Abs. 1 Z 9 dann nicht anzuwenden, wenn die Tür bzw. das Tor sich in einem Fahrzeug befindet und die wiederkehrende Prüfung der Tür bzw. des Tors im Rahmen der wiederkehrenden Prüfung des Fahrzeugs erfolgt. (6) Eine Prüfung nach außergewöhnlichen Ereignissen
KI-Analyse · 2026-06-12 · 73 §§ im Datensatz