Deregulierung, aber richtig

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Festlegung der Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen

· V · BGBl. II Nr. 166/2000 · in Kraft seit 2000-07-01

14/01 Verwaltungsorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 2000 legte fest, welche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen im Bundeskanzleramt als besonders wichtig gelten — eine Zuweisung, die eng an die damalige Organisationsstruktur des Ministeriums gebunden war. Die Bundesministerienorganisation wurde seither mehrfach grundlegend geändert; die konkrete Funktionsaufteilung des Jahres 2000 bildet die heutige Verwaltungsrealität nicht mehr ab. Die Verordnung ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Funktionen, denen eine besonders wichtige Aufgabenstellung gemäß § 9 Abs. 3 des Bundesministeriengesetzes 1986, BGBl. Nr. 76, in der jeweils geltenden Fassung zukommt, sind im Planstellenbereich des Bundeskanzleramtes sämtliche Gruppen- und Abteilungsleiterfunktionen der Funktionsgruppen 5, 6 oder 7 der Verwendungsgruppe A 1, sofern sie nicht mittels Dienstvertrag gemäß § 36 des Bundesgesetzes über das Dienst- und Besoldungsrecht der Vertragsbediensteten des Bundes (Vertragsbedienstetengesetz 1948), BGBl. Nr. 86/1948, in der jeweils geltenden Fassung besetzt werden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Juli 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz