Deregulierung, aber richtig

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Anerkennung von eichtechnischen Prüfungen

· V · BGBl. II Nr. 169/2000 · in Kraft seit 2000-06-17

95/02 Maß- und Eichrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden.

Begründung

Diese Verordnung erleichtert den Marktzugang, indem sie ausländische Eichprüfungen aus EU, EWR, Schweiz und Türkei als gleichwertig anerkennt und damit Doppelprüfungen beseitigt. Sie setzt EU-Recht um und wirkt im Ergebnis liberalisierend. Kein österreichischer Gold-Plating-Anteil erkennbar.

Kategorien

EU-vorgegeben

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) An Messgeräten, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem Vertragsstaat des EWR-Abkommens, der Schweiz oder der Türkei hergestellt worden sind, ist die ausländische eichtechnische Prüfung der inländischen gleichwertig, wenn (2) Die Prüfergebnisse müssen dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zur Verfügung gestellt werden.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. (1) Die von einer Stelle – nachfolgend eichtechnische Stelle genannt – durchgeführte Prüfung gilt als gleichwertig, wenn die eichtechnische Stelle ihre Kompetenz mittels einer Akkreditierung durch eine Akkreditierungsstelle nachweist und die Akkreditierungsstelle (2) Der Nachweis der Kompetenz der eichtechnischen Stelle kann auch auf andere Weise erfolgen. Er ist gegenüber einer unabhängigen dritten Stelle, die hinsichtlich der von der eichtechnischen Stelle beabsichtigten Prüfungen zur Abgabe von Beurteilungen berechtigt ist, zu führen. Diese dritte Stelle hat zu sein: (3) Der Nachweis der Kompetenz muss die verwendeten Messverfahren und die Rückführbarkeit der Messungen auf nationale und internationale Normale enthalten und ist in schriftlicher Form dem Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen zu übermitteln. (4) Wenn eine Feststellung der Kompetenz durch eine Stelle gemäß Abs. 1 bzw. Abs. 2 nicht nachgewiesen wird, kann die österreichische Akkreditierungsstelle die Feststellung der Kompetenz vornehmen. (5) Das zu prüfende Messgerät muss in dem Staat, in dem die eichtechnische Stelle ihren Sitz hat, einer gesetzlichen Kontrolle unterliegen und auf Grund einer Prüfung dieser

KI-Analyse · 2026-07-15 · 8 §§ im Datensatz