Deregulierung, aber richtig

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Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz

· V · BGBl. Nr. 72/1950 · in Kraft seit 1950-03-30

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung von 1950 verlängerte eine Anmeldefrist für Rückstellungsansprüche bis 30. Juni 1950. Die Frist ist seit 76 Jahren abgelaufen. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz BGBl. Nr. 72/1950 30.03.1950 Verordnung des Bundesministeriums für Finanzen vom 21. Februar 1950 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz. StF: BGBl. Nr. 72/1950 Auf Grund des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, BGBl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz), und des § 14 Abs. 1 des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, BGBl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 30. Juni 1950 verlängert.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz