Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz
· V · BGBl. Nr. 279/1949 · in Kraft seit 1950-01-01
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 1949 verlängerte eine Anmeldefrist für Rückstellungsansprüche bis 31. März 1950. Die Frist ist seit fast 76 Jahren abgelaufen. Das Gesetz hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist vollständig gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz BGBl. Nr. 279/1949 01.01.1950 Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung vom 24. November 1949 über die Verlängerung der Frist zur Anmeldung von Rückstellungsansprüchen nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz. StF: BGBl. Nr. 279/1949 Auf Grund des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 26. Juli 1946, B. G. Bl. Nr. 156, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich in Verwaltung des Bundes oder der Bundesländer befinden (Erstes Rückstellungsgesetz), des § 2, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 53, über die Rückstellung entzogener Vermögen, die sich im Eigentum der Republik Österreich befinden (Zweites Rückstellungsgesetz), und des § 14, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz), wird verordnet:
Art. 1 ↗ RIS
Die Frist für die Anmeldung der Rückstellungsansprüche nach dem Ersten, Zweiten und Dritten Rückstellungsgesetz wird bis 31. März 1950 verlängert.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz