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Fünftes Rückstellungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 164/1949 · in Kraft seit 1949-08-14

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Fünfte Rückstellungsgesetz von 1949 regelt die Rückgabe von Vermögen an Unternehmen, die unter dem NS-Regime ihre Rechtspersönlichkeit verloren haben. Solche Rückstellungsverfahren sind heute weitestgehend abgeschlossen, das Gesetz ist im Kern historisch. Wegen der Sensibilität und möglicher Restansprüche sollte es nicht abrupt gestrichen, sondern auf erledigte Verfahrensteile zurückgeschnitten und etwaige verbleibende Ansprüche gesichert werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 — Anwendungsbereich. ↗ RIS

Anwendungsbereich. § 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes sind Ansprüche auf Rückstellung der entzogenen Vermögen der in Abs. (2) genannten juristischen Personen, die ihre Rechtspersönlichkeit auf eine der im § 1 des Vermögensentziehungs-Erfassungsgesetzes, St. G. Bl. Nr. 10/1945, § 1 des Bundesgesetzes vom 15. Mai 1946, B. G. Bl. Nr. 106, oder § 1, Abs. (1), des Ersten, Zweiten oder Dritten Rückstellungsgesetzes, B. G. Bl. Nr. 156/1946, 53/1947 und 54/1947, genannten Arten verloren und im Zeitpunkt der Einleitung eines Verfahrens nach diesem Bundesgesetz nicht wiedererlangt haben. (2) Diese juristischen Personen sind Aktiengesellschaften, Kommanditgesellschaften auf Aktien, Gesellschaften mit beschränkter Haftung, Erwerbs- und Wirtschaftsgenossenschaften und Gewerkschaften im Sinne des Berggesetzes. (3) Eine Entziehung im Sinne des Abs. (1) liegt insbesondere vor, wenn dem Anteilsberechtigten seine Anteile entzogen worden sind (§ 2 des Dritten Rückstellungsgesetzes) und der Verlust der Rechtspersönlichkeit der juristischen Person entweder durch eine vorangegangene Entziehung von Anteilsrechten ermöglicht oder durch Entziehung von Vermögen der juristischen Person veranlaßt worde

§ 2 — Feststellung der Anteilsberechtigung und sonstige vorbereitende Maßnahmen. ↗ RIS

Feststellung der Anteilsberechtigung und sonstige vorbereitende Maßnahmen. § 2. (1) Auf Antrag eines Anteilsberechtigten, der glaubhaft macht, daß ihm ein Anspruch auf Rückstellung eines Anteilsrechtes zustünde oder daß sonstige Voraussetzungen nach § 1, Abs. (1) oder Abs. (3), vorliegen, ist ein Sachwalter von der nach dem letzten inländischen Sitz der aufgelösten juristischen Person zuständigen Rückstellungskommission zu bestellen. (2) Bestellung und Abberufung des Sachwalters sind in das Register, das für die aufgelöste juristische Person geführt worden war, einzutragen und bekanntzumachen. (3) Die Rückstellungskommission kann die Bestellung und Belassung des Sachwalters vom Erlag des voraussichtlich zur Deckung der durch das Verfahren entstehenden Kosten erforderlichen Betrages, insbesondere der Kosten des Sachwalters [§ 12, Abs. (2)], abhängig machen. 13.04.2023 20000700 NOR40008033

§ 5 — Wiederherstellung der juristischen Person. ↗ RIS

Wiederherstellung der juristischen Person. § 5. (1) Geschädigte Anteilsberechtigte [§ 1, Abs. (4)], die im Zeitpunkt der Auflösung der juristischen Person mindestens die einfache Mehrheit der Anteilsberechtigten vertreten haben, können binnen zwei Monaten nach Rechtskraft des Erkenntnisses gemäß § 3, Abs. (2), bei der Rückstellungskommission die Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person (§ 7) beantragen. (2) Wenn die Voraussetzungen nach diesem Bundesgesetz vorliegen, hat die Rückstellungskommission dem Antrage stattzugeben, es sei denn, daß öffentliche Interessen entgegenstehen. Hierüber kann sie vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung eine Äußerung einholen, die im Einvernehmen mit den beteiligten Bundesministerien abzugeben ist. Langt sie binnen drei Monaten bei der Rückstellungskommission nicht ein, so hat diese anzunehmen, daß nach Ansicht des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. 30.09.2022 20000700 NOR40008085

§ 8 — Verwertung des Vermögens der nicht wiederhergestellten juristischen Person. ↗ RIS

Verwertung des Vermögens der nicht wiederhergestellten juristischen Person. § 8. (1) Wird ein Antrag auf Einleitung des Verfahrens zur Wiederherstellung der aufgelösten juristischen Person nicht fristgerecht gestellt (§ 5) oder abgewiesen, so ist durch den Sachwalter nach den folgenden Bestimmungen bei der nach § 2, Abs. (1), zuständigen Rückstellungskommission das Verfahren zur Verwertung und Verteilung des Vermögens der aufgelösten juristischen Person einzuleiten, falls nicht die Bestimmungen des § 10 entgegenstehen. (2) In diesem Falle sind die Rückstellungsansprüche der aufgelösten juristischen Person vom Sachwalter geltend zu machen. Der rückstellungspflichtige Erwerber kann die ihm gegen den Anteilsberechtigten nach dem Dritten Rückstellungsgesetz zustehenden Rechte gegen die durch den Sachwalter vertretene Verwertungsmasse geltend machen. (3) Falls die Rückstellungskommission nicht eine wirtschaftlich vorteilhaftere Verwertungsart bestimmt, hat der Sachwalter den Verkauf des rückzustellenden beweglichen Vermögens durch öffentliche Versteigerung im Sinne der handelsgerichtlichen Vorschriften über den Pfandverkauf und des unbeweglichen Vermögens durch gerichtliche Versteigerun

KI-Analyse · 2026-06-06 · 16 §§ im Datensatz