Deregulierung, aber richtig

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Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen

· V · BGBl. Nr. 264/1947 · in Kraft seit 1947-12-31

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 1947 regelte die Entschädigung von Mitgliedern jener Kommissionen, die nach dem Zweiten Weltkrieg Rückstellungsverfahren für entzogene Vermögen begleiteten. Die betreffenden Rückstellungs- und Rückgabekommissionen wurden längst aufgelöst und existieren nicht mehr. Die Verordnung ist seit Jahrzehnten gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen BGBl. Nr. 264/1947 31.12.1947 Verordnung der Bundesministerien für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung und für Justiz im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Finanzen vom 30. Oktober 1947 über die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungs- und Rückgabekommissionen. StF: BGBl. Nr. 264/1947 Auf Grund des § 19, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 54, über die Nichtigkeit von Vermögensentziehungen (Drittes Rückstellungsgesetz) und des § 6, Abs. (1), des Bundesgesetzes vom 6. Februar 1947, B. G. Bl. Nr. 55, über die Rückgabe des Vermögens aufgelöster oder verbotener demokratischer Organisationen (Rückgabegesetz) wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Für die Entschädigung der Beisitzer der Rückstellungskommissionen, Rückstellungsoberkommissionen, Rückgabekommissionen und Rückgabeoberkommissionen gelten sinngemäß die Vorschriften über die Entschädigung der Beisitzer bei den Arbeitsgerichten.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz