Deregulierung, aber richtig

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Drittes Rückstellungsgesetz

· BG · BGBl. Nr. 54/1947 · in Kraft seit 1947-03-28

13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz aus 1947 erklärt Vermögensentziehungen während der NS-Besatzung für nichtig und regelt deren Rückstellung über eigene Rückstellungskommissionen. Die Antragsfristen sind längst abgelaufen und die Masse der Fälle ist erledigt, sodass das Gesetz weitgehend historisch ist. Aus Respekt vor noch offenen oder wiederauflebenden Ansprüchen sollte es nicht abrupt gestrichen, sondern auf die verbleibenden Restansprüche reduziert werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. (1) Gegenstand dieses Bundesgesetzes ist Vermögen, das während der deutschen Besetzung Österreichs, sei es eigenmächtig, sei es auf Grund von Gesetzen oder anderen Anordnungen, insbesondere auch durch Rechtsgeschäfte und sonstige Rechtshandlungen, dem Eigentümer (Berechtigten) – im folgenden Eigentümer genannt – im Zusammenhange mit der nationalsozialistischen Machtübernahme entzogen worden ist. (2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes gelten für Ansprüche aus der Entziehung von Vermögen, deren Rückstellung durch das Erste oder das Zweite Rückstellungsgesetz geregelt ist, nur insoweit, als in diesen keine abweichenden Bestimmungen getroffen sind. 20.04.2023 20000698 NOR40007985

§ 3 ↗ RIS

§ 3. (1) Vermögensentziehungen [§ 1, Abs. (1)] sind nichtig. Soweit dieses Bundesgesetz nicht etwas anderes bestimmt, sind die Bestimmungen des bürgerlichen Rechtes, insbesondere über die Nichtigkeit von Verträgen wegen ungerechter und gegründeter Furcht, anzuwenden. (2) Auf eine nach gesetzlichen Vorschriften etwa eingetretene Verjährung und Ersitzung sowie beim Rückgriff zwischen mehreren Erwerbern auf den Ablauf der Gewährleistungsfristen ist kein Bedacht zu nehmen.

§ 14 ↗ RIS

§ 14. (1) Der geschädigte Eigentümer geht der Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit der Vermögensentziehung ergeben, verlustig, wenn er nicht innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes ein Verfahren gemäß § 15 dieses Gesetzes anhängig macht. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden. (2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben nur dann zur Erhebung eines Anspruches nach Maßgabe der Einantwortung berechtigt, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben. (3) Bevollmächtigte Vertreter können solche Ansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein. (4) Abwesenheitskuratoren sind zur Geltendmachung von Ansprüchen aus diesem Gesetze [Abs. (1)] nur dann berechtigt, wenn sie auf Antrag eines Testamentserben (Legatars) oder eines in Abs. (2) bezeichneten nahen Angehörigen oder eines Bevollmächtigten [Abs. (3)] einer solchen Person bestellt worden sind. Zur B

§ 15 ↗ RIS

§ 15. (1) Über Ansprüche, die sich aus der Nichtigkeit von Vermögensentziehungen nach diesem Bundesgesetze ergeben, einschließlich der Rückgriffsansprüche zwischen mehreren Erwerbern, entscheiden ausschließlich Rückstellungskommissionen. (2) Eine Rückstellungskommission wird bei jedem mit der Ausübung der Gerichtsbarkeit in bürgerlichen Rechtssachen betrauten Landesgericht errichtet. Ihr Sprengel erstreckt sich auf das Bundesland, in dem sich das Landesgericht befindet. Für Wien, Niederösterreich und Burgenland wird die Kommission beim Landesgericht für Zivilrechtssachen Wien errichtet. Die Zuständigkeit der beim Landesgerichte Linz-Nord errichteten Kommission erstreckt sich auf den Sprengel dieses Landesgerichtes. (3) In zweiter Instanz entscheiden Rückstellungsoberkommissionen, die bei jedem Oberlandesgericht errichtet werden. Ihre Zuständigkeit erstreckt sich auf den Sprengel des Oberlandesgerichtes, bei dem sie errichtet sind. (4) In dritter Instanz entscheidet die Oberste Rückstellungskommission beim Obersten Gerichtshof.

KI-Analyse · 2026-06-06 · 32 §§ im Datensatz