Zweites Rückstellungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 53/1947 · in Kraft seit 1947-03-28
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Zweite Rueckstellungsgesetz von 1947 betrifft die Rueckgabe entzogenen Vermoegens, das ins Eigentum der Republik gefallen war. Auch hier endete die Anmeldefrist binnen eines Jahres; die Regelung ist heute weitgehend historisch und ohne laufende praktische Wirkung. Wie beim Ersten Rueckstellungsgesetz sollte sie als erledigt bereinigt werden, ohne noch bestehende Ansprueche zu gefaehrden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Vermögen, welche aus den im § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen auf die dort genannte Art entzogen worden sind und zufolge Verfall im Eigentum der Republik Österreich stehen, sind den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen wegen Nichtigkeit der seinerzeitigen Vermögensentziehung rückzustellen. (2) Die Rückstellung von Vermögen, die in den Jahren 1933 bis 1938 ihren Eigentümern entzogen worden sind, wird bundesgesetzlich besonders geregelt. (3) Bei mehrmaliger Entziehung von Vermögen der in Abs. (1) und (2) genannten Art geht der Rückstellungsanspruch des geschädigten Eigentümers vor, gegen den sich die erste Vermögensentziehung gerichtet hat. (4) Die Vermögen sind in dem Zustande zurückzustellen, in dem sie sich befinden; hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande vorhanden sind. (5) Der geschädigte Eigentümer kann bei Eigenbedarf Bestandverhältnisse an Wohn- und Geschäftsräumen, die dem Eigentümer entzogen worden sind, vorzeitig auflösen. (6) Die auf
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom geschädigten Eigentümer bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich das Vermögen gelegen ist, oder bei der Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, anzumelden und glaubhaft zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung verlängert werden. (2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben aber nur dann zur Erhebung des Rückstellungsanspruches berufen, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben. (3) Bevollmächtigte Vertreter können Rückstellungsansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein. (4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt, wer zur Erhebung von Rückstellungsansprüchen in den Fällen berechtigt ist, in denen der geschädigte Eigentümer eine juristische Person war, die ihre Rechtspersönlichkeit auf Grund einer Verfügung der in § 1, Abs. (1), des Ersten Rück
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Ansprüche auf einen über die Rückstellung [§ 1, Abs. (1) und (4)] hinausgehenden Ersatz bleiben einer besonderen gesetzlichen Regelung vorbehalten.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz