Erstes Rückstellungsgesetz
· BG · BGBl. Nr. 156/1946 · in Kraft seit 1946-09-14
13/02 Vermögensrechtliche Kriegsfolgen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Erste Rueckstellungsgesetz von 1946 regelt die Rueckgabe von im Nationalsozialismus entzogenem Vermoegen. Die Anmeldefrist lief schon ein Jahr nach Inkrafttreten ab; das Gesetz ist damit weitgehend historisch und entfaltet kaum noch operative Wirkung. Aus Respekt vor allfaellig noch offenen Anspruechen sollte es nicht abrupt gestrichen, sondern als historisch erledigt bereinigt werden, ohne bestehende Ansprueche zu beruehren.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. (1) Die vom Deutschen Reich auf Grund von aufgehobenen reichsrechtlichen Vorschriften [§ 1, Abs. (2), Rechtsüberleitungsgesetz] oder durch verwaltungsbehördliche Verfügung aus den in § 1 des Gesetzes vom 10. Mai 1945, St. G. Bl. Nr. 10, genannten Gründen entzogenen und derzeit von Dienststellen des Bundes oder der Bundesländer auf Grund der Bestimmungen des BehördenÜberleitungsgesetzes verwalteten Vermögen sind den Eigentümern, denen sie entzogen worden sind, oder ihren Erben (Legataren) – im folgenden kurz geschädigter Eigentümer genannt – nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen aus dem Grunde der Nichtigkeit des seinerzeitigen Vermögensüberganges zurückzustellen. (2) Die Vermögen sind in dem Zustand zurückzustellen, in dem sie sich befinden; hiebei sind auch jene Erträgnisse auszufolgen, die in der Zwischenzeit aufgelaufen und noch im Inlande vorhanden sind. (3) Die nach der Entziehung erworbenen dinglichen Rechte Dritter sind wirkungslos, soweit sie nicht vom geschädigten Eigentümer im Zuge des Verfahrens anerkannt werden. Bestandverträge von unbestimmter Dauer bleiben aufrecht. Bestandverträge von bestimmter Dauer gehen in solche von unbestimmter Dauer über. (4) Der geschä
§ 2 ↗ RIS
§ 2. (1) Der Rückstellungsanspruch ist innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes vom geschädigten Eigentümer bei der Finanzlandesdirektion, in deren Amtsbereich das Vermögen gelegen ist, oder bei der Behörde, in deren Verwaltung das Vermögen steht, anzumelden und glaubhaft zu machen. Diese Frist kann durch Verordnung des Bundesministeriums für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung allgemein verlängert werden. Nach Ablauf dieser Frist sind die Vermögen, bezüglich deren keine Rückstellungsansprüche geltend gemacht wurden, vom Bundesministerium für Vermögenssicherung und Wirtschaftsplanung in abgesonderte Verwaltung zu nehmen. (2) Von den gesetzlichen Erben sind nur Ehegatten, Vorfahren und Nachkommen des Verstorbenen sowie dessen Geschwister und deren Kinder, sonstige gesetzliche Erben aber nur dann zur Erhebung des Rückstellungsanspruches berufen, wenn sie in Hausgemeinschaft mit dem Erblasser gelebt haben. (3) Bevollmächtigte Vertreter können Rückstellungsansprüche nur auf Grund einer Vollmacht anmelden, die nach dem 27. April 1945 ausgestellt worden ist. Die Echtheit der Unterschrift muß beglaubigt sein. (4) Durch ein besonderes Gesetz wird geregelt, wer
§ 5 ↗ RIS
§ 5. Ansprüche auf einen über die Rückstellung [§ 1, Abs. (1) und (2)] hinausgehenden Ersatz können bis zur weiteren gesetzlichen Regelung nicht geltend gemacht werden.
KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz