Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Werbeabgabegesetz 2000

· BG · BGBl. I Nr. 29/2000 · in Kraft seit 2000-06-01

32/08 Sonstiges Steuerrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
55Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Werbeabgabe besteuert mit 5 Prozent jede Werbeleistung in Zeitung, Radio, Fernsehen oder Plakat. Sie verteuert Werbung fuer heimische klassische Medien, waehrend Online-Werbung auslaendischer Plattformen weitgehend unbesteuert bleibt, und verzerrt so nur den Wettbewerb zulasten der hiesigen Anbieter. Eine eigene Steuer plus Aufzeichnungs- und Erklaerungspflichten allein fuer Werbung ist eine Belastung ohne Schutzzweck; Werbeleistungen werden ohnehin von der allgemeinen Umsatzsteuer erfasst.

Kategorien

FreiheitseinschränkungWettbewerbsschutz (Protektionismus)

Belegende Paragraphen

§ 1 — Steuergegenstand ↗ RIS

Steuergegenstand § 1. (1) Der Werbeabgabe unterliegen Werbeleistungen, soweit sie im Inland gegen Entgelt erbracht werden. Wird eine zum Empfang in Österreich bestimmte Werbeleistung in Hörfunk und Fernsehen vom Ausland aus verbreitet, dann gilt sie als im Inland erbracht. (2) Als Werbeleistung gilt: (2a) Tritt – zeitgleich oder in zeitlichem Zusammenhang – neben eine Verbreitung von Werbebotschaften gemäß Abs. 2 Z 3 eine Veröffentlichung derselben Werbebotschaft als Werbeeinschaltung in Fernsehen oder Hörfunk, und ist auf Grund der Zahl der potentiellen Werbeadressaten davon auszugehen, dass diese Werbeleistung weitaus überwiegend im Ausland verbreitet wird, dann gilt sie nicht als im Inland gegen Entgelt erbracht. (3) Nicht als Werbeleistung gilt die mediale Unterstützung gemäß § 17 Abs. 7 des Glückspielgesetzes. 30.12.2025 20000689 NOR40273625

§ 2 — Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe ↗ RIS

Bemessungsgrundlage und Höhe der Abgabe § 2. (1) Bemessungsgrundlage der Werbeabgabe ist das Entgelt im Sinne des § 4 UStG 1994, das der Übernehmer des Auftrages dem Auftraggeber in Rechnung stellt, wobei die Werbeabgabe nicht Teil der Bemessungsgrundlage ist. (2) Die Abgabe beträgt 5% der Bemessungsgrundlage. 07.11.2019 20000689 NOR40007900

§ 5 — Aufzeichnungspflichten ↗ RIS

Aufzeichnungspflichten § 5. Der Abgabenschuldner ist verpflichtet, Aufzeichnungen über die übernommenen Werbeleistungen, die Auftraggeber und die Grundlagen zur Berechnung der Werbeabgabe zu führen. 07.11.2019 20000689 NOR40007903

KI-Analyse · 2026-06-06 · 8 §§ im Datensatz