Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen

· V · BGBl. II Nr. 154/2000 · in Kraft seit 2000-05-31

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
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Begründung

Diese Verordnung aus 2000 legte den Trassenverlauf eines Abschnitts der B111 Gailtal Straße fest. Da die Bundesstraßen der B-Kategorie im Jahr 2002 an die Bundesländer übertragen wurden, ist diese auf dem Bundesstraßengesetz 1971 beruhende Bundesverordnung durch die Länderkompetenz überholt. Der Regelungsgegenstand liegt nicht mehr beim Bund.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 111 Gailtal Straße im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen StF: BGBl. II Nr. 154/2000 Auf Grund des § 4 Abs. 1 des Bundesstraßengesetzes 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 11.03.2026 20000688 NOR30000727

Art. 1 ↗ RIS

Der Straßenverlauf eines Abschnittes der B 111 Gailtal Straße wird im Bereich der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Straßentrasse beginnt bei km 71,4, überbrückt den Stampfgraben und bindet bei km 72,0 (alt)/71,6 (neu) wieder in den Bestand ein. Im Einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Straßentrasse aus den beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie, beim Amt der Kärntner Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Kötschach-Mauthen aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1 : 1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlass Z 817.111/17-VI/B/5/98 vom 23. Dezember 1998 genehmigten Einreichprojektes 1998 “Stampfgrabenbrücke”. § 15 BStG 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. 11.03.2026 20000688 NOR40007896

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz