Deregulierung, aber richtig

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Teilweise Aufhebung der Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße und der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen

· V · BGBl. II Nr. 153/2000 · in Kraft seit 2000-05-31

96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 2000 hob Teile einer 1974 erlassenen Straßenverlaufsbestimmung für die B144 Gmundener Straße und B135 Gallspacher Straße auf. Als Aufhebungsakt hat sie ihren Zweck bereits vollständig erfüllt; die aufgehobenen Bestimmungen sind längst nicht mehr in Kraft. Die Verordnung selbst hat keinen fortlaufenden eigenständigen Regelungsinhalt und ist gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie, mit der die Verordnung betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße und der B 135 Gallspacher Straße im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen teilweise aufgehoben wird StF: BGBl. II Nr. 153/2000 13.03.2026 20000687 NOR30000726

Art. 1 ↗ RIS

Die Verordnung des Bundesministers für Bauten und Technik vom 10. Juni 1974, BGBl. Nr. 348, betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der B 144 Gmundener Straße wird von km 5,37 bis km 8,50 und von km 9,80 bis km 12,40 ebenso wie die Verlängerung der B 135 Gallspacher Straße um 70 m im Bereich der Gemeinden Roitham und Laakirchen aufgehoben. BGBl. Nr. 348/1974 13.03.2026 20000687 NOR40007895

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz