Emblem - Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum (OAPI)
· K · BGBl. II Nr. 152/2000 · in Kraft seit 2000-05-31
26/02 Marken- und Musterschutz · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung schließt das Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) von der Markeneintragung in Österreich aus. Dies ist völkerrechtlich durch die Pariser Verbandsübereinkunft geboten und schützt internationale Organisationen vor Missbrauch ihres Erscheinungsbildes. Die Kundmachung belastet keine Bürger und erfüllt eine klare internationale Verpflichtung; sie sollte jedoch geprüft werden, ob das Emblem noch dem aktuellen Stand entspricht.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Emblem - Afrikanische Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) BGBl. II Nr. 152/2000 31.05.2000 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend das neue Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI) StF: BGBl. II Nr. 152/2000
Art. 1 ↗ RIS
Auf Grund des § 4 Abs. 1 Z 1 lit. c des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird im Einvernehmen mit dem Bundesminister für auswärtige Angelegenheiten kundgemacht, dass das neue Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (OAPI), welches im Markenregister des Österreichischen Patentamtes für jedermann zur Einsicht aufliegt, von der Registrierung nach dem Markenschutzgesetz ausgeschlossen ist. Durch diese Kundmachung wird die Kundmachung des Bundesministers für Handel, Gewerbe und Industrie vom 2. Dezember 1983 betreffend die Bezeichnungen, Abkürzungen der Bezeichnungen und das Emblem der Afrikanischen Organisation für geistiges Eigentum (BGBl. Nr. 9/1984) nicht berührt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz