Deregulierung, aber richtig

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ÖIAG-Gesetz 2000

· BG · BGBl. I Nr. 24/2000 · in Kraft seit 2000-05-17

56/01 Verstaatlichung · Gesamte Fassung im RIS ↗

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Begründung

Das Gesetz ordnet die staatliche Industrieholding (ÖBAG/ÖIAG) und die Verwaltung der Bundesbeteiligungen. Staatliche Industriebeteiligungen sind keine Kernaufgabe. Empfehlung: Beteiligungen reduzieren bzw. privatisieren.

Kategorien

Entbehrliche Staatsstelle

Belegende Paragraphen

Art. 1 § 1 — Artikel I ↗ RIS

Artikel I Organisation/Satzung/Aufgaben der ÖBAG Umwandlung, Firma, Gegenstand, Grundkapital § 1. (1) Die Österreichische Bundes- und Industriebeteiligungen GmbH (ÖBIB) wird gemäß §§ 245 ff des Aktiengesetzes (AktG), BGBl. Nr. 98/1965, in eine Aktiengesellschaft mit Sitz in Wien umgewandelt. Die Umwandlung ist in einer nach Inkrafttreten dieses Bundesgesetzes abzuhaltenden Generalversammlung zu beschließen. Im Beschluss sind die Firma in Österreichische Beteiligungs AG (ÖBAG) zu ändern, die erforderlichen Gesellschaftsvertragsänderungen festzusetzen und der erste Aufsichtsrat nach § 4 Abs. 1 und Abs. 3 zu wählen. Der Umwandlung ist eine Zwischenbilanz der ÖBIB zum 30. Juni 2018 zugrunde zu legen. § 247 AktG und § 248 Abs. 1 letzter Satz AktG sind auf die Umwandlung nicht anwendbar. (2) Wesentliche Aufgaben der Gesellschaft sind (Anm.: Abs. 2a aufgehoben durch Art. 1 Z 6, BGBl. I Nr. 96/2018) (3) Das Grundkapital beträgt 363 365 000 Euro und ist in 5 000 Stückaktien geteilt. Sämtliche Anteile stehen im Eigentum des Bundes. (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch Art. 1 Z 9, BGBl. I Nr. 96/2018) Ruhegenuss, Bundesbeteiligung 03.01.2019 20000660 NOR40210464

Analyse: claude-opus-4-8 (in-session) · Rubrik v2 · 2026-06-05 · 22 §§ im Datensatz