Deregulierung, aber richtig

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Einräumung von Prioritätsrechten zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office

· K · BGBl. II Nr. 127/2000 · in Kraft seit 2000-05-06

26/02 Marken- und Musterschutz; 26/03 Patentrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 2000 stellt die gegenseitige Anerkennung von Prioritätsrechten für Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenanmeldungen zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office in Taipeh fest. Sie schützt das geistige Eigentum österreichischer Erfinder und Unternehmen bei Anmeldungen in Taiwan und umgekehrt und fördert Innovation und Wirtschaftsbeziehungen. Da Österreich keine diplomatischen Beziehungen zu Taiwan unterhält, ist diese pragmatische Regelung besonders wertvoll; die Kundmachung sollte allerdings auf Aktualität der Rechtsgrundlagen geprüft werden.

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Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Einräumung von Prioritätsrechten zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office BGBl. II Nr. 127/2000 06.05.2000 Kundmachung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Gegenseitigkeit bei der Einräumung von Prioritätsrechten für Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenanmeldungen zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office in Taipeh StF: BGBl. II Nr. 127/2000

Art. 1 ↗ RIS

Auf Grund des § 93b des Patentgesetzes 1970, BGBl. Nr. 259, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 175/1998 und BGBl. I Nr. 191/1999, des § 16b des Gebrauchsmustergesetzes, BGBl. Nr. 211/1994, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 175/1998, und des § 24 Abs. 2 des Markenschutzgesetzes 1970, BGBl. Nr. 260, zuletzt geändert durch die Bundesgesetze BGBl. I Nr. 111/1999 und BGBl. I Nr. 191/1999, wird kundgemacht, dass die Gegenseitigkeit bei der Einräumung von Prioritätsrechten für Patent-, Gebrauchsmuster- und Markenanmeldungen zwischen dem Österreichischen Patentamt und dem Intellectual Property Office in Taipeh mit Wirkung vom 15. Juni 2000 gegeben ist, wobei die Voraussetzungen und die Wirkungen dieser Prioritätsrechte dem Artikel 4 der Pariser Verbandsübereinkunft zum Schutz des gewerblichen Eigentums, BGBl. Nr. 399/1973, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 384/1984, entsprechen.

KI-Analyse · 2026-07-28 · 2 §§ im Datensatz