Schutz der Unterseekabel
· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 34/1937 · in Kraft seit 1937-02-05
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus 1937 verzeichnete den Beitritt der Tschechoslowakischen Republik und von Französisch-Marokko zum Unterseekabel-Übereinkommen von 1884. Beide als Vertragsparteien genannten politischen Einheiten existieren in dieser Form nicht mehr; die Kundmachung ist damit vollständig gegenstandslos. Sie hat keinerlei aktuelle Rechtswirkung.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Schutz der Unterseekabel BGBl. Nr. 34/1937 05.02.1937 Verordnung der Bundesregierung, womit das Verzeichnis der dem Übereinkommen zum Schutze der Unterseekabel beigetretenen Staaten ergänzt wird. StF: BGBl. Nr. 34/1937
Art. 1 ↗ RIS
Gemäß Artikel II des Gesetzes, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, R. G. Bl. Nr. 41/1888, wird in Ergänzung der Verordnungen B. G. Bl. II Nr. 240/1934 und B. G. Bl. Nr. 240/1935 bekanntgegben, daß die Tschechoslowakische Republik und Französisch-Marokko dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten sind.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz