Deregulierung, aber richtig

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Schutz der Unterseekabel

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 240/1935 · in Kraft seit 1935-06-26

29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 1935 ergänzte die Liste der Staaten, die dem Unterseekabel-Übereinkommen von 1884 beigetreten sind. Es handelt sich um eine historische Statusmitteilung aus der Zwischenkriegszeit ohne eigenständige Regelungswirkung. Der Schutz von Unterwasserinfrastruktur wird heute durch modernes Völkerrecht (UNCLOS) und EU-Recht geregelt.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Schutz der Unterseekabel BGBl. Nr. 240/1935 26.06.1935 Verordnung der Bundesregierung, womit das Verzeichnis der dem Übereinkommen zum Schutze der Unterseekabel beigetretenen Staaten ergänzt wird StF: BGBl. Nr. 240/1935

Art. 1 ↗ RIS

Gemäß Artikel II des Gesetzes, R. G. Bl. Nr. 41/1888, womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, wird in Ergänzung der Verordnung, B. G. Bl. II Nr. 90/1934, bekanntgegeben, daß Polen dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten ist.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz