Schutz der Unterseekabel
· K (Geltungsbereich) · BGBl. II Nr. 90/1934 · in Kraft seit 1934-06-28
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung aus dem Jahr 1934 verzeichnet Staaten, die dem Unterseekabelschutz-Übereinkommen von 1884 beigetreten sind — darunter längst aufgelöste Staaten wie das Deutsche Reich und die Freie Stadt Danzig. Die genannte Staatenliste ist historisch vollständig überholt, und das internationale Recht zum Schutz von Unterseekabeln wird heute durch modernere Abkommen geregelt. Die Verordnung hat keinerlei operative Wirkung mehr und ist ersatzlos zu streichen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel I. Gemäß Artikel II des Gesetzes vom 30. März 1888 (R. G. Bl. Nr. 41), womit strafgesetzliche Bestimmungen in betreff der Sicherung der Unterseekabel getroffen werden, wird bekanntgegeben, daß folgende Staaten als dem Übereinkommen vom 14. März 1884 zum Schutze der Unterseekabel beigetreten anzusehen sind: Argentinien, Australischer Bund, Belgien, Brasilien, Costa-Rica, Curaçao, Dänemark, Danzig, Deutsches Reich, Dominikanische Republik, Frankreich, Griechenland, Großbritannien, Guatemala, Italien, Japan, Jugoslawien, Kanada, Neufundland, Neuseeland, Niederlande, Niederländisch-Indien, Norwegen, Österreich, Portugal, Rumänien, Salvador, Schweden, Spanien, Südafrikanische Union, Surinam, Türkei, Tunis, Ungarn, Union der Sozialistischen Sowjetrepubliken, Uruguay, Vereinigte Staaten von Amerika.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel II. Die Verordnungen vom 24. April 1888, R. G. Bl. Nr. 42, vom 6. Jänner 1889, R. G. Bl. Nr. 6, und vom 20. Oktober 1889, R. G. Bl. Nr. 172, werden aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz