Deregulierung, aber richtig

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Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

· V · BGBl. III Nr. 69/2000 · in Kraft seit 2000-04-27

49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 2000 kündete eine Vereinbarung über die Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger an. Jugoslawien als Staat existiert seit 2003 nicht mehr; die Vereinbarung hat damit ihren Vertragspartner verloren und ist vollständig gegenstandslos. Die Kundmachungsverordnung hat keinerlei aktuelle Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger BGBl. III Nr. 69/2000 27.04.2000 Verordnung des Bundeskanzlers betreffend Kundmachung der Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger StF: BGBl. III Nr. 69/2000 Gemäß § 2 Abs. 6 des Bundesgesetzes über das Bundesgesetzblatt 1996 (BGBlG), BGBl. Nr. 660, wird verordnet:

Art. 1 ↗ RIS

Die Vereinbarung über die Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, BGBl. III Nr. 68/2000, ist hinsichtlich der authentischen Wortlaute in albanischer, bosnischer, italienischer, kroatischer, serbischer, slowenischer und ungarischer Sprache dadurch kundzumachen, dass diese im Bundesministerium für auswärtige Angelegenheiten zur öffentlichen Einsichtnahme aufgelegt werden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz