Deregulierung, aber richtig

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Gestattung der Durchreise ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 68/2000 · in Kraft seit 2000-04-20

49/06 Schubverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Vereinbarung regelt die Durchreise und Rückübernahme ausreisepflichtiger jugoslawischer Staatsangehöriger, doch der Vertragspartner Jugoslawien existiert nicht mehr. Der Regelungsgegenstand ist damit gegenstandslos geworden und die Vereinbarung sollte aufgehoben werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

Art. 1 — Durchreise zum Zwecke der Rückkehr ↗ RIS

Artikel 1 Durchreise zum Zwecke der Rückkehr (1) Die Vertragsparteien gestatten die freiwillige, einmalige Durchreise von in dem Staatsgebiet einer Vertragspartei aufhältigen jugoslawischen Staatsangehörigen, die dort die geltenden Voraussetzungen für den weiteren Aufenthalt nicht erfüllen, durch ihr Hoheitsgebiet zum Zwecke der Rückkehr. Dies gilt nicht für Fälle, in denen ein Transitstaat die betreffende Person mit einem Einreiseverbot belegt hat. (2) Voraussetzung für die Durchreise ist der Besitz eines gemäß dem geltenden jugoslawischen Passrecht gültigen Passes oder Passersatzpapiers der Bundesrepublik Jugoslawien. Für die Rückkehr aus einem Ausgangsstaat durch das Hoheitsgebiet einer Vertragspartei in das Kosovo kann, soweit erforderlich, für die Rückreise entweder ein nationales Passersatzpapier der Vertragsparteien oder ein internationales Passersatzpapier (EU-Laissez-Passer) ausgestellt werden. Muster der genannten nationalen bzw. internationalen Passersatzpapiere sind der Vereinbarung als Anlage 1 beigefügt. Die Prüfung, ob die jeweiligen Reisepapiere für die Rückkehr geeignet sind, erfolgt durch den Ausgangsstaat. In dem Reisepapier ist ein Vermerk (Vignette) über die Ei

KI-Analyse · 2026-07-20 · 13 §§ im Datensatz