Deregulierung, aber richtig

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Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Bludenz–Braz

· V · BGBl. II Nr. 122/2000 · in Kraft seit 2000-04-29

56/03 ÖBB · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus 2000 legte den Trassenverlauf eines Abschnitts der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz fest. Solche Trassenbestimmungsverordnungen sind einmalige Planungsakte, die nach Fertigstellung der Infrastruktur ihre operative Wirkung erschöpft haben. Der bereitgestellte Text für Artikel 1 enthält keinen inhaltlichen Regelungstext, was eine vollständige Beurteilung erschwert; aufgrund des vollzogenen Infrastrukturbaus ist die Verordnung jedoch gegenstandslos.

Kategorien

Überholt / gegenstandslos

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Verordnung des Bundesministers für Wissenschaft und Verkehr betreffend die Bestimmung des Trassenverlaufes der ÖBB-Strecke Innsbruck–Bludenz, Abschnitt Bludenz–Braz StF: BGBl. II Nr. 122/2000 Auf Grund des § 3 Abs. 1 des Hochleistungsstreckengesetzes, BGBl. Nr. 135/1989, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 81/1999 und nach Durchführung eines Bürgerbeteiligungsverfahrens gemäß dem Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetz (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet: e-rk3 11.11.2025 20000569 NOR30000606

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