Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Änderung
· Vertrag – Deutschland · BGBl. Nr. 834/1993 · in Kraft seit 1993-12-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Vereinbarung aus 1993 regelte vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden zur Bundesrepublik Deutschland. Mit Österreichs Beitritt zum Schengen-Raum wurden die Grenzkontrollen zwischen Österreich und Deutschland abgeschafft; die gesamte Regelungsgrundlage ist damit entfallen. Vorgeschobene Grenzdienststellen an diesen Übergängen existieren nicht mehr.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr - Änderung BGBl. Nr. 834/1993 01.12.1993 Vereinbarung zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Bundesrepublik Deutschland zur Änderung der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden - Autobahn und Kiefersfelden - Staatsstraße StF: BGBl. Nr. 834/1993
Art. 1 ↗ RIS
Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 *2) und 16. September 1977 *3) für die Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 *4) über die Errichtung vorgeschobener österreichischer Grenzdienststellen an den Grenzübergängen Kiefersfelden-Autobahn und Kiefersfelden-Staatsstraße folgende Änderung vorschlagen: (Anm.: Es folgt der Text der Änderung) Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 das Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die am 1. Dezember 1993 in Kraft tritt und gleichzeitig mit der Vereinbarung vom 6./8. Juli 1970 außer Kraft tritt.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz