Sicherheitserklärungs-Verordnung
· V · BGBl. II Nr. 114/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 99/2012 · in Kraft seit 2012-04-01
41/01 Sicherheitsrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Wer Zugang zu Staatsgeheimnissen erhält, muss vorab eine standardisierte Sicherheitserklärung abgeben – das ist ein legitimes staatliches Sicherheitsinteresse. Diese Verordnung legt ausschließlich Form und Inhalt der Erklärungsformulare fest und schafft keine eigenen Grundrechtseingriffe über das Sicherheitspolizeigesetz hinaus. Regelmäßige Aktualisierungen (zuletzt 2024) zeigen, dass die Formulare an aktuelle Anforderungen angepasst werden.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Außer in den Fällen der §§ 2, 2a und 3 haben Sicherheitserklärungen einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage A zu erfolgen. 12.04.2017 20000560 NOR40137939
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Sicherheitserklärungen für den Zugang zu geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 2 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage B zu erfolgen. 12.04.2017 20000560 NOR40137940
§ 2a ↗ RIS
§ 2a. Sicherheitserklärungen für den Zugang zu streng geheimer Information (§ 55 Abs. 3 Z 3 SPG) haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage C zu erfolgen. 12.04.2017 20000560 NOR40137946
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Sicherheitserklärungen von Volljährigen, die mit einem Menschen, der Zugang zu streng geheimer Information hat, im gemeinsamen Haushalt leben (§ 55a Abs. 2 Z 5 SPG), haben einschließlich der Zustimmungserklärung nach dem Muster der Anlage D zu erfolgen. 12.04.2017 20000560 NOR40137941
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz