Luftverkehrsabkommen - gewerbsmäßiger Linienflugverkehr - Ergänzung (Zypern)
· Vertrag – Zypern · BGBl. Nr. 465/1987 · in Kraft seit 1987-08-22
99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese 1987 vereinbarte Ergänzung des Luftverkehrsabkommens mit Zypern ist durch Zyperns EU-Beitritt 2004 überholt. Der EU-Luftverkehrsbinnenmarkt hat bilaterale Streckenrechtsabkommen zwischen EU-Mitgliedstaaten vollständig ersetzt. Das Abkommen hat keinen eigenständigen Anwendungsbereich mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Luftverkehrsabkommen - gewerbsmäßiger Linienflugverkehr - Ergänzung (Zypern) BGBl. Nr. 465/1987 22.08.1987 Briefwechsel zur Ergänzung des Abkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Republik Zypern über gewerbsmäßigen Linienflugverkehr StF: BGBl. Nr. 465/1987 Der Notenwechsel gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens wurde am 23. Juni 1987 durchgeführt; der Briefwechsel ist gemäß Art. 12 Abs. 1 des Abkommens mit 22. August 1987 in Kraft getreten.
Art. 1 ↗ RIS
(Übersetzung) BOTSCHAFT DER REPUBLIK ZYPERN 16, HERODOTOU STREET ATHEN Zl. 37/71B 26. Jänner 1987 Exzellenz, Ich beehre mich, auf die zwischen den Delegationen der Regierung der Republik Zypern und der Österreichischen Bundesregierung am 3. Juni 1983 in Nicosia geführten Verhandlungen Bezug zu nehmen. Die beiden Delegationen haben die folgenden Ergänzungen des Abkommens zwischen der Republik Zypern und der Österreichischen Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienflug vom 7. Juli 1981 *) vereinbart: (Anm.: es folgen die Ergänzungen) In Übereinstimmung mit Artikel 12 Absatz 1 des Abkommens sollen die oben erwähnten Ergänzungen sechzig (60) Tage nach ihrer Bestätigung durch diplomatischen Notenwechsel in Kraft treten. Falls die vorstehenden Vorschläge die Zustimmung der Österreichischen Bundesregierung finden, beehre ich mich vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote Ihrer Exzellenz dazu einen integrierten Bestandteil des am 7. Juli 1981 in Nicosia abgeschlossenen Abkommens zwischen der Regierung der Republik Zypern und der Österreichischen Bundesregierung über gewerbsmäßigen Linienluftverkehr bilden. Ich benütze diese Gelegenheit, Exzellenz, Ihnen die Versicherung meiner au
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz