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Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Rumänien)

· Vertrag – Rumänien · BGBl. Nr. 133/1986 · in Kraft seit 1986-04-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese 1986 geschlossene Ergänzung des Luftverkehrsabkommens mit der Sozialistischen Republik Rumänien ist doppelt überholt: Rumänien ist seit 2007 EU-Mitglied, weshalb der EU-Luftverkehrsbinnenmarkt gilt; außerdem existiert die Sozialistische Republik Rumänien als Vertragspartei nicht mehr. Das Abkommen hat keinen Anwendungsbereich mehr.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Rumänien) BGBl. Nr. 133/1986 01.04.1986 Notenwechsel zur Ergänzung des Art. 8 Abs. 2 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien vom 14. Juli 1975 StF: BGBl. Nr. 133/1986 Der im Art. 13 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien vorgesehene Notenwechsel wurde am 31. Jänner 1986 durchgeführt; der Notenwechsel zur Ergänzung des Art. 8 Abs. 2 tritt daher nach Art. 13 Abs. 1 des Luftverkehrsabkommens am 1. April 1986 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

BUNDESMINISTERIUM FÜR AUSWÄRTIGE ANGELEGENHEITEN Zl. 176.53.3/15-III.5/84 Verbalnote Das Bundesministerium für Auswärtige Angelegenheiten entbietet der Botschaft der Sozialistischen Republik Rumänien in Wien seine Empfehlungen und beehrt sich, auf die am 8. und 9. Februar 1984 in Bukarest zwischen einer österreichischen und einer rumänischen Delegation geführten Verhandlungen über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien *) vom 14. Juli 1975 Bezug zu nehmen. Mit dem Ziel, die beiderseitigen Luftverkehrsbeziehungen zu erleichtern und gemäß dem im Rahmen der obgenannten Verhandlungen Vereinbarten schlägt die Österreichische Bundesregierung die Ergänzung des Absatzes 2 des Artikels 8 des oberwähnten bilateralen Luftverkehrsabkommens vom 14. Juli 1975 um eine neue lit. d mit folgendem Inhalt vor: (Anm.: Es folgt der Text der Änderung.) Falls dieser Vorschlag für die Regierung der Sozialistischen Republik Rumänien annehmbar ist, beehrt sich die Österreichische Bundesregierung vorzuschlagen, daß diese Verbalnote gemeinsam mit der Antwortnote der Regierung der Sozialistischen Republik Rumä

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz