Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Simbach am Inn) (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 130/1970 · in Kraft seit 1970-04-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen richtet im Bahnhof Simbach am Inn auf deutschem Staatsgebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen ein. Im Schengen-Raum entfallen Personengrenzkontrollen zwischen Österreich und Deutschland vollständig; der Regelungszweck dieses Abkommens ist damit weggefallen. Art. 3 über den Transport festgenommener Personen ist ebenfalls hinfällig.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Im Bahnhof Simbach am Inn werden auf deutschem Gebiet vorgeschobene österreichische Grenzdienststellen errichtet.
Art. 2 — Artikel 2 ↗ RIS
Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
Art. 3 ↗ RIS
Artikel 3 Festgenommene oder zurückgewiesene Personen und sichergestellte Waren, Werte oder Beweismittel dürfen, sofern eine Benützung der Bahn nicht tunlich ist, von den österreichischen Bediensteten auf der kürzesten Straßenverbindung zur gemeinsamen Grenze bei Braunau verbracht werden. Für die dafür erforderlichen Amtshandlungen gehört diese Straßenverbindung zum örtlichen Bereich.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz