Deregulierung, aber richtig

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Ausfuhr von Häuten und Fellen, Ausfuhr von Knochen

· K (Geltungsbereich) · BGBl. Nr. 332/1930 · in Kraft seit 1930-11-30

59/10 Handelsabkommen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
3Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Kundmachung aus 1930 verzeichnete die Ratifikation Norwegens zu zwei internationalen Vereinbarungen aus 1928 über den Häute- und Knochenexport aus der Völkerbundszeit. Der Völkerbund existiert nicht mehr; die Vereinbarungen sind historisch obsolet und durch modernes Völkerrecht sowie EU-Handelsrecht vollständig abgelöst. Diese Statusmitteilung hat keinerlei aktuelle Rechtswirkung.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Ausfuhr von Häuten und Fellen, Ausfuhr von Knochen BGBl. Nr. 332/1930 30.11.1930 Kundmachung des Bundeskanzleramtes vom 24. November 1930 über die Ratifikation der internationalen Vereinbarungen vom 11. Juni 1928, betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen und betreffend die Ausfuhr von Knochen, durch Norwegen StF: BGBl. Nr. 332/1930

Art. 1 ↗ RIS

Nach einer Mitteilung des Generalsekretärs des Völkerbundes sind die Ratifikationsurkunden Norwegens zu der im Bundesgesetzblatt unter Nr. 305 aus 1929 kundgemachten Internationalen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Häuten und Fellen, samt einem Protokoll, sowie zu der im Bundesgesetzblatt unter Nr. 306 aus 1929 kundgemachten Internationalen Vereinbarung, betreffend die Ausfuhr von Knochen, samt einem Protokoll am 26. September 1939 im Sekretariate des Völkerbundes hinterlegt worden.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz