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Luftverkehrsabkommen - Abänderung (Belgien)

· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 56/1964 · in Kraft seit 1964-04-04

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Übereinkommen aus 1964 änderte das Anhangstück des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien. Da beide Staaten EU-Mitglieder sind, gilt der gemeinsame europäische Luftverkehrsbinnenmarkt, der bilaterale Streckenrechtsabkommen vollständig ersetzt. Das Abkommen hat keinen eigenständigen rechtlichen Anwendungsbereich mehr.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Luftverkehrsabkommen - Abänderung (Belgien) BGBl. Nr. 56/1964 04.04.1964 Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Belgischen Regierung über die Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien vom 7. Jänner 1955, BGBl. Nr. 41, in der Fassung des Übereinkommens vom 29. Dezember 1955, BGBl. Nr. 93/1956. StF: BGBl. Nr. 56/1964 Dieses Übereinkommen wurde durch Notenwechsel zwischen der Österreichischen Botschaft in Brüssel und dem Belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel vom 23. Dezember 1963 abgeschlossen.

Art. 1 ↗ RIS

Die Österreichische Bundesregierung und die Belgische Regierung sind im Sinne des Artikels X des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien vom 7. Jänner 1955, BGBl. Nr. 41, in der Fassung des Übereinkommens vom 29. Dezember 1955, BGBl. Nr. 93/1956, übereinkommen, den Abschnitt D des Anhanges dieses Abkommens durch folgenden Wortlaut zu ersetzen. (Anm.: Es folgt der Text der Abänderung.)

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz