Übereinkommen über das internationale Regime der Eisenbahnen – Statut
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 53/1927 · in Kraft seit 1927-04-20
99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Statut über das internationale Eisenbahnregime erleichtert den grenzüberschreitenden Bahnverkehr und ist trotz seines hohen Alters weiterhin ein völkerrechtlicher Kooperationsrahmen. Es schränkt keine inländische Freiheit ein.
Kategorien
Belegende Paragraphen
Art. 1 — I. Teil. Internationaler Eisenbahnverkehr ↗ RIS
I. Teil. Internationaler Eisenbahnverkehr Kapitel 1. Verbindung internationaler Strecken. Artikel 1. Um ihre Eisenbahnnetze in einer den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs entsprechenden Weise zu verbinden, verpflichten sich die Vertragsstaaten: in den Fällen, in denen die Eisenbahnnetze sich schon berühren, auf den bestehenden Strecken den durchgehenden Dienst einzurichten, wo immer es die Bedürfnisse des internationalen Verkehrs verlangen; in den Fällen, in denen die bestehenden Verbindungen den Bedürfnissen des internationalen Verkehrs nicht genügen, sich ihre Entwürfe über den Ausbau bestehender Linien oder den Bau neuer Linien, deren Verbindung mit den Eisenbahnnetzen eines oder mehrerer der Vertragsstaaten oder deren Fortsetzung in das Gebiet eines oder mehrerer der Vertragsstaaten diesen Bedürfnissen entsprechen würden, unverzüglich mitzuteilen und sie in wohlwollendem Einvernehmen zu prüfen. Die vorstehenden Bestimmungen ziehen keinerlei Verpflichtung nach sich für die Strecken, die aus örtlichen Gründen oder zur Landesverteidigung gebaut sind. 18.09.2019 20000527 NOR40006605
KI-Analyse · 2026-07-20 · 45 §§ im Datensatz