Deregulierung, aber richtig

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Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe – (RID) – Artikel 5 § 2 CIM

· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 51/2000 · in Kraft seit 2000-04-12

99/05 Eisenbahnen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Die Vereinbarung verweist auf Richtlinie 96/49/EG über den Eisenbahntransport gefährlicher Güter; diese Richtlinie wurde durch Richtlinie 2008/68/EG ersetzt, und die RID-Regelungen werden laufend aktualisiert.

Begründung

Diese multilaterale Vereinbarung aus 2000 regelte die Klassifizierung wasserverunreinigender Stoffe für den Eisenbahntransport nach dem RID-Regelwerk. Die RID-Bestimmungen werden ständig überarbeitet; neuere RID-Ausgaben und die aktuelle EU-Richtlinie 2008/68/EG haben diese Sondervereinbarung längst ersetzt. Zudem ist die ausdrücklich genannte EU-Richtlinie 96/49/EG nicht mehr in Kraft.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

99/05 Eisenbahnen (Übersetzung) Multilaterale Vereinbarung RID 1/2000 gemäß Artikel 5 § 2 CIM und Artikel 6 Abs. 12 der Richtlinie 96/49/EG über die Zuordnung wasserverunreinigender Stoffe sowie ihrer Lösungen und Gemische (wie Präparate, Zubereitungen und Abfälle), die nicht den Klassen 1 bis 8 oder anderen Ziffern der Klasse 9 zugeordnet werden können StF: BGBl. III Nr. 51/2000 *Deutschland III 51/2000 *Finnland III 24/2001 *Niederlande III 127/2000 *Schweden III 137/2001 *Slowenien III 24/2001 *Tschechische R III 24/2001 *Vereinigtes Königreich III 24/2001 Die Vereinbarung wurde von Österreich am 22. März 2000 und von Deutschland am 27. Jänner 2000 unterzeichnet. e-rk3 18.09.2019 20000516 NOR30000552

Art. 1 ↗ RIS

1. Abweichend von den Vorschriften der Rn. 3 Absatz 7 und Abschnitt C des Anhangs III des RID wird folgendes vereinbart: 1.1 Nur jene Stoffe für die geeignete Daten veröffentlicht sind (zB im Rahmen der von der Europäischen Kommission eingerichteten Zuordnungsprogramme), sind zuzuordnen unter den Ziffern 11 und 12 der Klasse 9 gemäß Rn. 1325. 1.2 Nur jene Lösungen und Gemische, die einen oder mehrere Stoffe enthalten, für die geeignete Daten veröffentlicht sind (siehe Ziffer 1.1) und die den Kriterien der Rn. 1325 entsprechen, sind den Ziffern 11 oder 12 der Klasse 9 zuzuordnen, wenn die Gesamtkonzentration dieser Stoffe mindestens 25 Masse-% der Lösung oder des Gemisches beträgt. 2. Diese Vereinbarung gilt für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet haben, sofern sie nicht vorher von mindestens einem Unterzeichner widerrufen wird; in diesem Fall gilt sie nur noch für Beförderungen in den Hoheitsgebieten der COTIF-Mitgliedstaaten, die diese Vereinbarung unterzeichnet und nicht widerrufen haben. 18.09.2019 20000516 NOR40006508

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