Europäisches Übereinkommen über Staatsangehörigkeit
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 39/2000 · in Kraft seit 2000-03-01
49/02 Staatsbürgerschaft, Staatenlosigkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
8Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen setzt Grundsätze für Staatsangehörigkeit und die Vermeidung von Staatenlosigkeit und schützt Betroffene vor willkürlichen Entziehungen. Es überlässt die konkrete Ausgestaltung dem nationalen Recht und ist ein legitimer völkerrechtlicher Rahmen.
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