Übereinkommen über die Bekämpfung der Bestechung in der Europäischen Union
· Vertrag – Multilateral · BGBl. III Nr. 38/2000 · in Kraft seit 2016-02-19
29/08 Strafrecht · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Das Übereinkommen verpflichtet zur Strafbarkeit von Bestechung und Bestechlichkeit von EU- und mitgliedstaatlichen Beamten und dient dem legitimen Schutz der Integrität öffentlicher Verwaltung. Der Kernbereich ist sachgerecht und verhältnismäßig.
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