Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“

· V · BGBl. II Nr. 105/2000 · in Kraft seit 2000-05-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung ermächtigte den Studiendekan der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien zur Verleihung des MAS-Grads in Public Relations, gestützt auf das nicht mehr geltende Universitäts-Studiengesetz. Mit dem Universitätsgesetz 2002 entscheiden Universitäten selbst über ihre Studienangebote und Titelverleihungen; die damalige Fakultätsstruktur existiert zudem in dieser Form nicht mehr. Die Verordnung ist vollständig obsolet.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die Studiendekanin oder der Studiendekan der Grund- und Integrativwissenschaftlichen Fakultät der Universität Wien hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges für Öffentlichkeitsarbeit den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Public Relations)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz