Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin)“

· V · BGBl. II Nr. 99/2000 · in Kraft seit 2000-05-01

72/01 Hochschulorganisation; 72/16 Sonstiges Wissenschaft, Hochschulen · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 2000 regelte die Verleihung des MAS-Grads in Psychosomatischer und Psychotherapeutischer Medizin an der Donau-Universität Krems auf Basis des seither aufgehobenen Universitäts-Studiengesetzes. Das Universitätsgesetz 2002 gewährt Universitäten volle Autonomie — eine eigene ministerielle Delegationsverordnung pro Studiengang ist seither nicht mehr nötig. Die Verordnung ist gegenstandslos und kann gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Psychosomatische und Psychotherapeutische Medizin)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. Mai 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz