Deregulierung, aber richtig

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Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Belgien)

· Vertrag – Belgien · BGBl. Nr. 93/1956 · in Kraft seit 1956-05-08

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese 1956 getroffene Ergänzung des Luftverkehrsabkommens mit Belgien wurde durch den EU-Luftverkehrsbinnenmarkt vollständig abgelöst. Österreich und Belgien sind beide EU-Mitglieder; bilaterale Streckenrechtsvereinbarungen zwischen EU-Staaten haben seit der Liberalisierung des europäischen Luftverkehrs keine eigenständige Bedeutung mehr. Das Abkommen ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Luftverkehrsabkommen - Ergänzung (Belgien) BGBl. Nr. 93/1956 08.05.1956 Übereinkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Königlich Belgischen Regierung über die Ergänzung des Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien, BGBl. Nr. 41/1955. StF: BGBl. Nr. 93/1956

Art. 1 ↗ RIS

Die Österreichische Bundesregierung und die Königlich Belgische Regierung sind übereingekommen, daß die gemäß Artikel I, Absatz b) des am 7. Jänner 1955 in Wien unterzeichneten Luftverkehrsabkommens zwischen Österreich und Belgien von den beiden vertragschließenden Teilen namhaft gemachten Luftverkehrsunternehmungen zusätzlich zu den im Abschnitt A des Anhanges des genannten Abkommens enthaltenen Rechten auch das Recht haben werden, das Gebiet des anderen vertragschließenden Teiles ohne Zwischenlandung zu überfliegen. Bei Ausübung dieses Rechtes werden die Luftverkehrsunternehmungen die Bestimmungen des Artikels VI, Absatz a) des Abkommens zu beachten haben. Das vorliegende Übereinkommen wurde durch Notenwechsel zwischen der österreichischen Botschaft in Brüssel und dem belgischen Ministerium für Auswärtige Angelegenheiten und Außenhandel vom 29. Dezember 1955 abgeschlossen.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz