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Luftverkehrsabkommen - Änderung (Jordanien)

· Vertrag – Jordanien · BGBl. Nr. 568/1993 · in Kraft seit 1993-09-01

99/04 Luft- und Weltraumfahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Dieses Abkommen aus 1993 änderte Artikel 8 des bilateralen Luftverkehrsabkommens mit Jordanien aus dem Jahr 1976. Seit Österreichs EU-Beitritt 1995 hat die EU weitgehend die Außenkompetenz im Luftverkehr übernommen; bilateral ausgehandelte Streckenrechte müssen EU-Diskriminierungsverboten entsprechen. Die vorliegende Änderungsverordnung ist inhaltlich zu dünn dokumentiert, um eigenständig beizubehalten zu sein, und ihr Regelungsgegenstand ist durch das moderne EU-Luftverkehrsrecht weitgehend abgelöst.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Luftverkehrsabkommen - Änderung (Jordanien) BGBl. Nr. 568/1993 01.09.1993 Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zur Abänderung des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien StF: BGBl. Nr. 568/1993 Das Abkommen tritt mit 1. September 1993 in Kraft.

Art. 1 ↗ RIS

(Übersetzung) ÖSTERREICHISCHE BOTSCHAFT Zl. 1735-A/92 Die österreichische Botschaft entbietet dem Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien ihre Empfehlungen und beehrt sich vorzuschlagen, den Artikel 8 des Luftverkehrsabkommens zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien *), unterzeichnet in Wien am 16. Juni 1976, durch einen Absatz 4 zu ergänzen, dessen Wortlaut beiliegt. Sollte dieser Vorschlag die Zustimmung der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien finden, beehrt sich die Botschaft weiters vorzuschlagen, daß diese Note und die Antwortnote des Ministeriums ein Abkommen zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zur Abänderung des erwähnten Luftverkehrsabkommens bilden. Dieses tritt am ersten Tag des zweiten Monats nach der Antwortnote in Kraft. Die österreichische Botschaft benützt auch diese Gelegenheit, um dem Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien den Ausdruck ihrer vorzüglichen Hochachtung zu erneuern. Außenministerium des Haschemitischen Königreichs Jordanien Amman Beilage zur Note der österreichisch

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