Deregulierung, aber richtig

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Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München - Änderung

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 96/1985 · in Kraft seit 1985-03-15

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
10Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Schengener Besitzstand (Protokoll Nr. 19 zum AEUV) und EU-Zollunion: Grenzkontrollen und Grenzabfertigungsverfahren zwischen Österreich und Deutschland sind seit Österreichs EU-Beitritt und dem Inkrafttreten des Schengener Abkommens entfallen.

Begründung

Diese Vereinbarung von 1985 regelt die vorgeschobene deutsche Grenzdienststelle in Kufstein auf der Bahnstrecke Innsbruck–München. Seit Österreichs EU-Beitritt 1995 und der vollständigen Umsetzung des Schengen-Abkommens gibt es an der deutsch-österreichischen Grenze keine Grenzkontrollen und keine Grenzabfertigung mehr. Die Vereinbarung ist durch das EU-Recht vollständig überholt und soll gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 0 ↗ RIS

Grenzdienststelle Kufstein, Strecke Innsbruck-München - Änderung BGBl. Nr. 96/1985 15.03.1985 Vereinbarung gemäß Art. 1 Abs. 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Republik Österreich und der Bundesrepublik Deutschland über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Jänner 1975 und 16. September 1977 zur Änderung der Vereinbarung vom 25. Jänner 1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München StF: BGBl. Nr. 96/1985

Art. 1 ↗ RIS

AUSWÄRTIGES AMT 510-511.13/3 OST Verbalnote Das Auswärtige Amt beehrt sich, der Österreichischen Botschaft mitzuteilen, daß die für die Grenzabfertigung zuständigen obersten Bundesbehörden der Bundesrepublik Deutschland in Ausführung von Artikel 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik Österreich über Erleichterungen der Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr *1) in der Fassung der Änderungsabkommen vom 21. Januar 1975 *2) und 16. September 1977 *3) für die Vereinbarung vom 25. Januar 1971 über die Errichtung vorgeschobener deutscher Grenzdienststellen im Bahnhof Kufstein und über die Grenzabfertigung in Zügen während der Fahrt auf der Strecke Innsbruck-München *4) folgende Änderung vorschlagen: (Anm.: Es folgen die Änderungen der Artikel 2, 3 und 6) Das Auswärtige Amt beehrt sich vorzuschlagen, daß durch den Austausch dieser Verbalnote und der Antwortnote der Österreichischen Botschaft die vorstehende Regelung eine Vereinbarung im Sinne des Artikels 1 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 in der Fassung der Änderungsabkommen von 1975 und 1977 bildet, die drei Monate nach Durchführung diese

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