Deregulierung, aber richtig

← Alle Gesetze

Aufstellung von Durchschnittssätzen für die Ermittlung von Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträgen bei Handelsvertretern

· V · BGBl. II Nr. 95/2000 · in Kraft seit 2000-03-29

32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
10Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Die Verordnung erlaubt Handelsvertretern, ihre Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge pauschal statt einzeln zu belegen. Das vereinfacht die Steuerabrechnung für eine konkrete Berufsgruppe erheblich und senkt den Verwaltungsaufwand. Sie hat keinen freiheitsbeschränkenden Charakter, sondern ist eine echte Erleichterung für die Betroffenen.

Kategorien

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Bei einer Tätigkeit als Handelsvertreter im Sinne des Handelsvertretergesetzes 1993, BGBl. Nr. 88/1993, können im Rahmen 05.05.2022 20000477 NOR40005465

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Bei der Anwendung von Durchschnittssätzen gilt folgendes: (1) Durchschnittssätze können nur für die in Abs. 2 und 3 angeführten Betriebsausgaben und Vorsteuerbeträge angesetzt werden. Neben dem jeweiligen Durchschnittssatz dürfen Betriebsausgaben oder Vorsteuerbeträge nur dann berücksichtigt werden, wenn sie in vollem Umfang nach den tatsächlichen Verhältnissen angesetzt werden. (2) Der Durchschnittssatz für Betriebsausgaben umfaßt (3) Der Durchschnittssatz für Vorsteuerbeträge gilt die bei Betriebsausgaben im Sinne des Abs. 2 anfallenden Vorsteuern ab. Der Durchschnittssatz beträgt 12% des sich aus Abs. 2 ergebenden Durchschnittssatzes. Als Vorsteuer darf höchstens ein Betrag von 699 Euro jährlich angesetzt werden. Soweit die abziehbare Vorsteuer nach einem Durchschnittssatz berechnet wird, ist das Unternehmen von der Aufzeichnungspflicht gemäß § 18 Abs. 2 Z 5 und 6 des Umsatzsteuergesetzes 1994 befreit. 05.05.2022 20000477 NOR40025042

§ 4 ↗ RIS

§ 4. (1) Die Verordnung ist erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2000 anzuwenden. (2) § 2 Abs. 2 und 3, jeweils in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 416/2001, sind erstmals bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. (3) § 3 in der Fassung vor BGBl. II Nr. 635/2003 ist letztmalig bei der Veranlagung für das Kalenderjahr 2002 anzuwenden. 05.05.2022 20000477 NOR40048991

KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz