Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle „Mitterstraße“ im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten
· V · BGBl. II Nr. 78/2000 · in Kraft seit 2000-03-08
96/01 Bundesstraßengesetz 1971 · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung von 2000 bestimmt den Verlauf der Halbanschlussstelle "Mitterstraße" der A 9 Pyhrn Autobahn bei Unterpremstätten. Der Planungsakt ist vollzogen; die Halbanschlussstelle besteht seit Jahrzehnten. Eine Trassenfestlegungsverordnung für eine längst fertiggestellte Infrastruktur hat keine operative Wirkung mehr. Sie soll gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Verordnung des Bundesministers für wirtschaftliche Angelegenheiten betreffend die Bestimmung des Straßenverlaufes der A 9 Pyhrn Autobahn – Halbanschlußstelle "Mitterstraße" im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten StF: BGBl. II Nr. 78/2000 Auf Grund des § 4 Abs. 1 Bundesstraßengesetz 1971 (BStG 1971), BGBl. Nr. 286, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 182/1999, und des § 31 des Umweltverträglichkeitsprüfungsgesetzes (UVP-G), BGBl. Nr. 697/1993, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. Nr. 773/1996, wird verordnet: BGBl. Nr. 286/1971 19.05.2026 20000472 NOR30000506
Art. 1 ↗ RIS
Die Halbanschlußstelle “Mitterstraße” der A 9 Pyhrn Autobahn wird im Bereich der Marktgemeinde Unterpremstätten wie folgt bestimmt: Die neu herzustellende Halbanschlußstelle “Mitterstraße” liegt zwischen AB-km 190,2 und AB-km 190,9 und stellt über ihre Zu- und Abfahrtsrampe die Verbindung mit dem Gemeindestraßennetz von und nach Graz her. Im einzelnen ist der Verlauf der neu herzustellenden Zu- und Abfahrtsrampe aus den beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, beim Amt der Steiermärkischen Landesregierung sowie bei der Marktgemeinde Unterpremstätten aufliegenden Planunterlagen im Maßstab 1:1 000 zu ersehen. - Die Festlegung der Straßenachsen erfolgte auf Grundlage des vom Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten mit Erlaß Z 816 509/16-VI/B/5-99 vom 31. August 1999 genehmigten Einreichprojektes 1999 “HAS Mitterstraße”. § 15 Bundesstraßengesetz 1971 findet auf den vorangeführten Straßenabschnitt Anwendung. Die Grenzen des Bundesstraßenbaugebietes sind den aufliegenden Planunterlagen zu entnehmen. Zufahrtsrampe 17.02.2026 20000472 NOR40005435
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz