Halonbankverordnung
HalonbankV · V · BGBl. II Nr. 77/2000 · in Kraft seit 2000-03-04
82/02 Gesundheitsrecht allgemein · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Halone sind ozonschädigende Stoffe, deren Verwendung auf wenige kritische Einsätze (z. B. Flugzeugfeuerlöschanlagen) beschränkt ist; die EU-Verordnung 1005/2009 schreibt die nationale Verwaltung dieser Restmengen vor. Die Halonbank als Verteilstelle ist daher grundsätzlich gerechtfertigt. Allerdings ist die Meldefrist in § 7 (30. Juni 2000) seit 25 Jahren abgelaufen – diese veraltete Vorschrift ist zu streichen.
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Belegende Paragraphen
§ 4 — Halonbank ↗ RIS
Halonbank § 4. (1) Zur Sicherstellung, dass Halone für kritische Verwendungszwecke zur Verfügung stehen, wird beim Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie eine Halonbank (Stoffbank) eingerichtet. Eine Lagerung dieser Halone – abgesehen von der innerbetrieblichen Lagerung, in dem Ausmaß, in dem sie nachweislich für einen eigenen kritischen Verwendungszweck benötigt werden (§ 2 Abs. 12 ChemG 1996) – und ihr Vorrätighalten für kritische Verwendungszwecke ist ausschließlich in dieser Halonbank zulässig (§ 2 Abs. 11 ChemG 1996). (2) Wer über Halone verfügt, ist berechtigt, sie gemäß den Bedingungen des § 5 Abs. 1 an die Halonbank zur Lagerung und Zuführung für kritische Verwendungszwecke abzugeben, wenn diese Halone bis zur Umwidmung ihres bisherigen Einsatzzweckes auf den Einsatz für kritische Verwendungszwecke einem zulässigen Zweck gedient haben und der Verfügungsberechtigte dies und die Absicht, seine Halone in die Halonbank für diese Zwecke einzuspeisen, schriftlich oder elektronisch dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie unter Angabe der Art und Menge der Halone und des Zeitpunktes der Einspeisung mitteilt. Diesfalls ist eine innerbetriebliche Lagerung der gemelde
§ 7 — Meldepflicht ↗ RIS
Meldepflicht § 7. (1) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern verwendet, deren Einsatzbereiche gemäß des Anhanges dieser Verordnung als „kritische Verwendungszwecke“ zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder elektronisch zu melden. (2) Wer zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung Halone in Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern gemäß § 2 HalonV verwendet, und deren Einsatzbereiche nicht als „kritischer Verwendungszweck“ gemäß des Anhanges dieser Verordnung zu qualifizieren sind, hat bis spätestens 30. Juni 2000 die in diesen Feuerlöschanlagen oder Halon-Handfeuerlöschern eingesetzte Art und Menge an Halonen unter Angabe des Verwendungszweckes dem Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie schriftlich oder elektronisch zu melden. (3) Für jene Mengen, die gemäß § 4 Abs. 1 mit dem Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung für den Einsatz zu einem eigenen kritischen Verwendungsz
KI-Analyse · 2026-07-15 · 10 §§ im Datensatz