Verschiebung des In- und Außerkrafttretens
· V · BGBl. II Nr. 79/2000 · in Kraft seit 2000-03-08
32/02 Steuern vom Einkommen und Ertrag · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Verordnung enthält ausschließlich Übergangsregelungen zu Steuergesetzen aus dem Jahr 2000: Die Börsenumsatzsteuer ist seit 1. Oktober 2000 abgeschafft, alle weiteren Stichtage (30. September 2001) sind längst verstrichen. Die Verordnung hat seit über zwei Jahrzehnten keinerlei operative Wirkung mehr.
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Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. § 6 Z 5, § 30 Abs. 1, Abs. 2 Abs. 8 und § 37 Abs. 4 Z 2 lit. a des Einkommensteuergesetzes 1988, jeweils in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 sind anzuwenden, wenn die Anschaffung des eingelegten oder veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist.
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Mit Ablauf des 30. September 2000 treten Teil III (Börsenumsatzsteuer) des Kapitalverkehrsteuergesetzes sowie die Durchführungsbestimmungen zum Kapitalverkehrsteuergesetz vom 17. Dezember 1934, RMBl. S 839, außer Kraft. Diese Vorschriften sind letztmalig auf Anschaffungsgeschäfte anzuwenden, bei denen die Steuerschuld vor dem 1. Oktober 2000 entsteht.
§ 3 ↗ RIS
§ 3. Die §§ 41 und 42 Abs. 1 des Investmentfondsgesetzes 1993 sind in Bezug auf die Börsenumsatzsteuer in der Fassung vor dem Bundesgesetz BGBl. I Nr. 106/1999 noch auf Vorgänge vor dem 1. Oktober 2001 anzuwenden. Im übrigen tritt § 41 am 1. Jänner 2000 in Kraft. § 40 Abs. 1 zweiter Satz in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nach dem 30. September 2001 erfolgt ist. § 42 Abs. 3 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 106/1999 ist anzuwenden, wenn die Anschaffung des veräußerten Wirtschaftsgutes nachweislich vor dem 1. Oktober 2001 erfolgt ist.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz