Straßenbahnverordnung 1999
StrabVO · V · BGBl. II Nr. 76/2000 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 127/2018 · in Kraft seit 2018-09-19
93/01 Eisenbahn · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung legt fest, wie Straßenbahnen sicher gebaut und betrieben werden müssen: Bremswerte, Signale, Tauglichkeit und Schulung des Fahrpersonals. Das schützt Fahrgäste und andere Verkehrsteilnehmer vor echten Gefahren und gehört zum berechtigten Aufgabenbereich des Staates. Kein nennenswertes Gold-Plating erkennbar. Sie bleibt bestehen.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 3 — Grundsätze ↗ RIS
Grundsätze § 3. Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so beschaffen sein, dass sie den Anforderungen der Sicherheit und Ordnung genügen. Diese Anforderungen gelten als erfüllt, wenn Betriebsanlagen und Fahrzeuge gemäß den Bestimmungen dieser Verordnung und den von der Behörde erteilten Genehmigungen gebaut sind und betrieben werden. 25.06.2018 20000465 NOR40204011
§ 4 — Allgemeine Anforderungen an den Bau ↗ RIS
Allgemeine Anforderungen an den Bau § 4. (1) Betriebsanlagen und Fahrzeuge müssen so gebaut sein, dass ihr verkehrsüblicher Betrieb niemanden schädigt oder mehr als unvermeidbar gefährdet oder behindert. Sie müssen insbesondere so gebaut sein, dass (Anm 1) (2) Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen, die für die Benützung oder Betätigung durch Fahrgäste bestimmt sind, müssen gut erkennbar sowie leicht erreichbar und bedienbar sein. Ihre Handhabung muß leicht erfassbar sein. Fehlbedienungen dürfen zu keiner Betriebsgefährdung führen. (3) Bei Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen Maßnahmen getroffen sein, die eine mehr als unvermeidbare Betriebsgefährdung als Folge unbefugten Betätigens verhindern. (4) Ausfälle und Störungen von selbsttätig wirkenden Einrichtungen in Betriebsanlagen und Fahrzeugen müssen besetzten Betriebsstellen in betriebsnotwendigem Umfang angezeigt werden. (5) Die Bestimmungen dieser Verordnung gelten sinngemäß für jene Eisenbahnanlagen, die keine Betriebsanlagen sind. (__________________ Anm 1: Z 7 der Novelle BGBl. II Nr. 127/2018 lautet: „§ 4 Abs. 1 lautet: „(1) Betriebsanlagen ...““. Richtig wäre: „§ 4 Abs. 1 Einleitungsteil lautet: „(1) Betriebsanlag
§ 10 — 3. ABSCHNITT ↗ RIS
3. ABSCHNITT Betriebsbedienstete Allgemeine Anforderungen an Betriebsbedienstete § 10. (1) Als Betriebsbediensteter darf nur tätig sein, wer (2) Die Tauglichkeit des Betriebsbediensteten ist vor erstmaliger Aufnahme der Tätigkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen vom Straßenbahnunternehmen beauftragten Arzt festzustellen. (3) Wer das 40. Lebensjahr vollendet hat, darf als Betriebsbediensteter nur (weiter)beschäftigt werden, wenn das Weiterbestehen der Tauglichkeit unter Berücksichtigung der Art der Verwendung durch einen Arzt gemäß Abs. 2 festgestellt worden ist. Das gleiche gilt dann jeweils nach Ablauf weiterer fünf Jahre. (4) Bestehen begründete Zweifel am Weiterbestehen der Tauglichkeit, insbesondere nach schwerer Krankheit, darf der Betriebsbedienstete als solcher erst weiterbeschäftigt werden, wenn seine Tauglichkeit durch einen Arzt gemäß Abs. 2 erneut festgestellt worden ist. (5) Über Betriebsbedienstete gemäß § 2 Z 5 lit. a und b sind Aufzeichnungen zu führen, aus denen insbesondere ihre Tauglichkeit, Ausbildung, Ergebnisse von Prüfungen, Beaufsichtigungen, Unterweisungen und Nachschulungen ersichtlich sein müssen. 25.06.2018 20000465 NOR40204018
§ 11 — Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete ↗ RIS
Besondere Anforderungen an Fahrbedienstete § 11. (1) Fahrbedienstete müssen mindestens 21 Jahre alt sein. Dies gilt nicht für Zugabfertiger, Zugbegleiter und für Fahrbedienstete, die Fahrzeuge ausschließlich in Abstellanlagen und Werkstätten bedienen. (2) Fahrbedienstete müssen alle fünf Jahre auf ihre Tauglichkeit untersucht werden, sofern nicht der vom Straßenbahnunternehmen beauftragte Arzt im Einzelfall eine kürzere Frist festsetzt. (3) Fahrbedienstete, die Züge führen, begleiten oder abfertigen, müssen in lebensrettenden Sofortmaßnahmen am Ort des Verkehrsunfalles unterwiesen sein.
KI-Analyse · 2026-06-12 · 68 §§ im Datensatz