Schiffahrt – Regeln zur Verhütung von Zusammenstößen auf See – Regeln
· Vertrag – Multilateral · BGBl. Nr. 529/1977 · in Kraft seit 1977-07-15
99/06 See- und Binnenschifffahrt · Gesamte Fassung im RIS ↗
BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
Begründung
Die internationalen Kollisionsverhütungsregeln (COLREG) dienen der Sicherheit des Schiffsverkehrs auf See und sind weltweit anerkannter Standard. Die Verhaltenspflichten sind sachlich notwendig und verhältnismäßig.
Kategorien
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Belegende Paragraphen
Art. 5 — Regel 5 ↗ RIS
Regel 5 Ausguck Jedes Fahrzeug muß jederzeit durch Sehen und Hören sowie durch jedes andere verfügbare Mittel, das den gegebenen Umständen und Bedingungen entspricht, gehörigen Ausguck halten, der einen vollständigen Überblick über die Lage und die Möglichkeit der Gefahr eines Zusammenstoßes gibt. 03.12.2019 20000443 NOR40004869
KI-Analyse · 2026-07-20 · 43 §§ im Datensatz