Deregulierung, aber richtig

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Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)

· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 285/1970 · in Kraft seit 1970-10-01

49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Das Abkommen erlaubt Deutschland, im Lecknertal auf österreichischem Gebiet eine vorgeschobene Grenzdienststelle für kleinen Grenzverkehr und Ausflugsverkehr zu betreiben. Seit dem Beitritt Österreichs und Deutschlands zum Schengen-Raum gibt es zwischen den beiden Ländern keine Personengrenzkontrollen mehr. Eine 'vorgeschobene Grenzdienststelle' für Ausflugsverkehr zwischen Schengen-Staaten ist gegenstandslos.

Kategorien

Durch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

Art. 1 ↗ RIS

Artikel 1 Im Lecknertal wird auf österreichischem Gebiet an der Wegegabel östlich des Lecknersees eine vorgeschobene deutsche Grenzdienststelle errichtet. Bei dieser Grenzdienststelle finden nur Abfertigungen im kleinen Grenzverkehr und im Ausflugsverkehr statt.

Art. 2 ↗ RIS

Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt

KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz