Grenzabfertigung im Eisenbahn-, Straßen- und Schiffsverkehr (Lecknertal) (BRD)
· Vertrag – BRD · BGBl. Nr. 285/1970 · in Kraft seit 1970-10-01
49/04 Grenzverkehr · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Das Abkommen erlaubt Deutschland, im Lecknertal auf österreichischem Gebiet eine vorgeschobene Grenzdienststelle für kleinen Grenzverkehr und Ausflugsverkehr zu betreiben. Seit dem Beitritt Österreichs und Deutschlands zum Schengen-Raum gibt es zwischen den beiden Ländern keine Personengrenzkontrollen mehr. Eine 'vorgeschobene Grenzdienststelle' für Ausflugsverkehr zwischen Schengen-Staaten ist gegenstandslos.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 ↗ RIS
Artikel 1 Im Lecknertal wird auf österreichischem Gebiet an der Wegegabel östlich des Lecknersees eine vorgeschobene deutsche Grenzdienststelle errichtet. Bei dieser Grenzdienststelle finden nur Abfertigungen im kleinen Grenzverkehr und im Ausflugsverkehr statt.
Art. 2 ↗ RIS
Artikel 2 Der örtliche Bereich im Sinne des Artikels 4 Absatz 3 des Abkommens vom 14. September 1955 umfaßt
KI-Analyse · 2026-07-17 · 5 §§ im Datensatz