VfGH-Aufhebung Punkt 4.2. erster Satz Standesregeln der Ziviltechniker
· K · BGBl. II Nr. 64/2000 · in Kraft seit 2000-02-18
10/07 Verfassungs- und Verwaltungsgerichtsbarkeit · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Diese Kundmachung von 2000 gibt bekannt, dass der Verfassungsgerichtshof Punkt 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker als gesetzwidrig aufgehoben hat. Die aufgehobene Bestimmung – eine Werbebeschränkung für Ziviltechniker – ist seit 2000 nicht mehr gültig. Die Kundmachung ist ein historisches Dokument ohne fortlaufende Regelungswirkung. Sie soll gestrichen werden.
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Belegende Paragraphen
§ 0 ↗ RIS
Gemäß Art. 139 Abs. 5 B-VG und gemäß §§ 60 Abs. 2 und 61 des Verfassungsgerichtshofgesetzes, BGBl. Nr. 85, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl. I Nr. 191/1999, wird kundgemacht:
Art. 1 ↗ RIS
Der Verfassungsgerichtshof hat mit Erkenntnis vom 14. Dezember 1999, V 67/99-7, dem Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten zugestellt am 13. Jänner 2000, den Punkt 4.2. erster Satz der Standesregeln der Ziviltechniker vom 30. September 1994, kundgemacht unter Nr. 114 in den Amtlichen Nachrichten der Bundeskammer der Architekten und Ingenieurkonsulenten "konstruktiv", Nr. 187, Februar 1995, als gesetzwidrig aufgehoben.
KI-Analyse · 2026-07-17 · 2 §§ im Datensatz