Deregulierung, aber richtig

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Akademischer Grad „Master of Advanced Studies (Tele-Purchasing)“

· V · BGBl. II Nr. 68/2000 · in Kraft seit 2000-03-01

72/01 Hochschulorganisation · Gesamte Fassung im RIS ↗

ABSCHAFFEN
5Freiheitsgewinn (0–100)

Begründung

Diese Verordnung aus dem Jahr 2000 ermächtigte auf Grundlage des damaligen Universitäts-Studiengesetzes (UniStG) einen bestimmten Amtsträger der Donau-Universität Krems zur Verleihung des MAS-Grads in Tele-Purchasing. Das UniStG wurde durch das Universitätsgesetz 2002 abgelöst, das Universitäten zu autonomen Einrichtungen macht, die keine gesonderte ministerielle Genehmigung für einzelne Studiengänge benötigen. Die Verordnung hat seit über zwei Jahrzehnten keine operative Wirkung mehr und kann ersatzlos gestrichen werden.

Kategorien

Überholt / gegenstandslosDurch anderes Recht ersetzt

Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Die oder der Vorsitzende des Kollegiums der Donau-Universität Krems hat an Absolventinnen und Absolventen des Universitätslehrganges „Tele-Purchasing-MAS Einkauf und Supply Chain Management“ den akademischen Grad „Master of Advanced Studies (Tele-Purchasing)“, abgekürzt „MAS“, zu verleihen.

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Diese Verordnung tritt mit 1. März 2000 in Kraft.

KI-Analyse · 2026-07-17 · 3 §§ im Datensatz