Vorrechte und Befreiungen der Europäischen Gemeinschaften - Modalitäten
· Vertrag – EG · BGBl. III Nr. 24/2000 · in Kraft seit 2000-02-09
59/04 EU - EWR · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Vereinbarung zur praktischen Umsetzung der steuerlichen Befreiungen für EU-Institutionen. Sie folgt zwingend aus der EU-Mitgliedschaft und belastet keine Bürger oder Unternehmen.
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Belegende Paragraphen
Art. 1 — Artikel 1 ↗ RIS
Artikel 1 Besteuerung des Erwerbs von Waren und Dienstleistungen Die österreichischen Behörden befreien die Europäischen Gemeinschaften von allen Steuern auf die Lieferung von Waren und auf Dienstleistungen unter Berücksichtigung der vom Mitgliedstaat als Gastland festgelegten Beschränkungen (dabei handelt es sich um das Land, in dem die Institution der Europäischen Gemeinschaften, die die Waren oder Dienstleistungen erwirbt, ihren Sitz hat). Ist Österreich als Mitgliedstaat Gastland, so wird eine Steuerbefreiung für die Lieferung von Waren und für Dienstleistungen bei Rechnungsbeträgen von über 1 000 S einschließlich Steuern gewährt. Das ist somit dieselbe Grundlage wie sie für diplomatische Vertretungen gewährt wird.
Art. 3 — Artikel 3 ↗ RIS
Artikel 3 Auf EG-Institutionen anwendbare Form der Befreiung A. Mehrwertsteuer B. Verbrauchsteuern Unbeschadet der unter Buchstabe (a) nachstehend angeführten besonderen Bestimmungen gewähren die österreichischen Behörden den Europäischen Gemeinschaften eine direkte Befreiung von der Verbrauchsteuer für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen gemäß den gemeinschaftsrechtlichen Bestimmungen über Verbrauchsteuern.
KI-Analyse · 2026-07-20 · 7 §§ im Datensatz