Deregulierung, aber richtig

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Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs

· V · BGBl. II Nr. 45/2000 · in Kraft seit 2000-02-09

82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗

BEIBEHALTEN
5Freiheitsgewinn (0–100)
EU-gebunden. Richtlinie 2001/83/EG (Gemeinschaftskodex für Humanarzneimittel); Verordnung zuletzt Jänner 2025 aktualisiert

Begründung

Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit tierischen Stoffen, die nicht den EU-Vorgaben entsprechen. Sie schützt Patienten vor unsicheren Arzneimitteln und setzt EU-Recht um. Die Verordnung wurde zuletzt im Jänner 2025 aktualisiert; ein österreichisches Gold-Plating über die EU-Mindestanforderungen hinaus ist nicht erkennbar.

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Belegende Paragraphen

§ 1 ↗ RIS

§ 1. Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Rechtsvorschrift 31.01.2025 20000383 NOR40268073

§ 2 ↗ RIS

§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, umgesetzt. früher § 3 31.01.2025 20000383 NOR40268075

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