Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs
· V · BGBl. II Nr. 45/2000 · in Kraft seit 2000-02-09
82/04 Apotheken, Arzneimittel · Gesamte Fassung im RIS ↗
Begründung
Die Verordnung verbietet das Inverkehrbringen von Arzneimitteln mit tierischen Stoffen, die nicht den EU-Vorgaben entsprechen. Sie schützt Patienten vor unsicheren Arzneimitteln und setzt EU-Recht um. Die Verordnung wurde zuletzt im Jänner 2025 aktualisiert; ein österreichisches Gold-Plating über die EU-Mindestanforderungen hinaus ist nicht erkennbar.
Kategorien
Belegende Paragraphen
§ 1 ↗ RIS
§ 1. Für die Anwendung am Menschen bestimmte Arzneispezialitäten mit Stoffen oder Materialien tierischen Ursprungs, die den Vorgaben der Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, nicht entsprechen, dürfen nicht in Verkehr gebracht werden. Rechtsvorschrift 31.01.2025 20000383 NOR40268073
§ 2 ↗ RIS
§ 2. Durch diese Verordnung wird die Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel, ABl. Nr. L 311 vom 28.11.2001 S. 67, umgesetzt. früher § 3 31.01.2025 20000383 NOR40268075
KI-Analyse · 2026-07-17 · 4 §§ im Datensatz